ABGB: §§ 451 f, § 467
Leitsätze (der Redaktion)
Der Pfandgläubiger muss die verpfändete bewegliche Sache so in Verwahrung nehmen, dass er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. Die verpfändete Sache muss der Zugriffsmacht des Schuldners (soweit irgendwie möglich) entzogen werden.
