IO: § 125 Abs 5, § 152 Abs 1, § 152a Abs 1 Z 1, § 153 Abs 1, § 155
Leitsätze (der Redaktion)
Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes nach § 125 Abs 5 IO sind ungültig. Das gilt auch für die Vereinbarung über eine Stundung und nach § 149 Abs 2 IO auch für die Ansprüche des Insolvenzverwalters bei Abschluss eines Sanierungsplans.