Nach § 8 Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG) hat die FMA gem Art 32 Abs 4 VO (EU) 648/2012 (MarktinfrastrukturVO) durch VO festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Anzeige gem Art 31 Abs 2 MarktinfrastrukturVO an die FMA zu übermitteln sind. Hinter dieser sperrig formulierten Verordnungsermächtigung verbergen sich nähere Vorschriften im Rahmen des Eigentümerkontrollverfahrens bei Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty - CCP).

