Die zahlungsdiensterechtliche "Rügeobliegenheit" (§ 36 Abs 3 ZaDiG)1 rückte bislang nur vereinzelt in den Fokus der Judikatur. So wurde die Bestimmung etwa im Rahmen der Klauselkontrolle in Verbandsverfahren problematisiert;2 zudem hat der EuGH klargestellt, dass die Verletzung der Obliegenheit gem Art 58 PSD I3 auch zum Verlust allgemein-zivilrechtlicher Haftungsansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister führt.4 Dies gilt hingegen nicht für vertragliche Haftungsansprüche des Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister, die allenfalls aus dem allgemeinen Zivilrecht abgeleitet werden.5 In der E Veracash 6 nimmt der EuGH nun einige Klarstellungen hinsichtlich der Rügeobliegenheit gem Art 58 PSD I vor, die zwar noch die alte Rechtslage betreffen, aber auch für die PSD II7 bzw das ZaDiG 20188 sowie die geplante PSR9 relevant bleiben.10

