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Rügeobliegenheit im Zahlungsdiensterecht

Judikatur im FokusMartin Miernicki/Markus EdelsbrunnerZFR 2025/240ZFR 2025, 602 Heft 12 v. 15.12.2025

Die zahlungsdiensterechtliche "Rügeobliegenheit" (§ 36 Abs 3 ZaDiG)11Zahlungsdienstegesetz BGBl I 2009/66. Vgl zum deutschen Recht auch Zetzsche in MüKoBGB7 (2017) § 676b Rz 6; Zetzsche in MüKoBGB9 (2023) § 676b Rz 6 (Anzeigeobliegenheit). rückte bislang nur vereinzelt in den Fokus der Judikatur. So wurde die Bestimmung etwa im Rahmen der Klauselkontrolle in Verbandsverfahren problematisiert;22S dazu RIS-Justiz RS0128543. zudem hat der EuGH klargestellt, dass die Verletzung der Obliegenheit gem Art 58 PSD I33RL 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl L 2007/319, 1. auch zum Verlust allgemein-zivilrechtlicher Haftungsansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister führt.44Dies ist ua deshalb bedeutsam, weil § 36 Abs 3 ZaDiG sowie § 65 Abs 1 ZaDiG 2018 jeweils den Zusatz enthalten, dass andere Ansprüche zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer unberührt bleiben. Die österr Rechtslage steht daher im Widerspruch zur Ansicht des EuGH. S dazu etwa Burtscher, Zivilrecht und Zahlungsverkehr (2024, Habilitationsschrift WU Wien) 288 f; Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 § 65 Rz 19 ff (Stand 1. 4. 2023, rdb.at). Vgl zur Frage, ob eine RL-konforme Interpretation möglich ist oder die Notwendigkeit einer Novellierung besteht, Burtscher, Haftung des Zahlungsdienstleisters: abschließende Regelung durch die Zahlungsdiensterichtlinie? ZFR 2021, 487 (490); Burtscher, Zivilrecht und Zahlungsverkehr 294 f; Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 § 65 Rz 19 ff; Koch/Oppitz, Betrug im Zusammenhang mit der Freigabe von Überweisungsaufträgen, ÖBA 2024, 564 (570). Dies gilt hingegen nicht für vertragliche Haftungsansprüche des Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister, die allenfalls aus dem allgemeinen Zivilrecht abgeleitet werden.55EuGH C-337/20, CRCAM, ECLI:EU:C:2021:671. Dazu etwa Burtscher, ZFR 2021, 487; Burtscher, Zivilrecht und Zahlungsverkehr 19 ff, 289 ff; Haghofer in Weilinger/Knauder/Miernicki, ZaDiG 2018 § 65 Rz 21 ff; Koch/Oppitz, ÖBA 2024, 564 (569 f). In der E Veracash 66EuGH C-665/23, Veracash, ECLI:EU:C:2025:598 ZFR 2025/241, 606 (in diesem Heft) - im Folgenden EuGH C-665/23. nimmt der EuGH nun einige Klarstellungen hinsichtlich der Rügeobliegenheit gem Art 58 PSD I vor, die zwar noch die alte Rechtslage betreffen, aber auch für die PSD II77RL (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl L 2015/337, 35. bzw das ZaDiG 201888Zahlungsdienstegesetz 2018 BGBl 2018/17. sowie die geplante PSR99Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der VO (EU) 1093/2010 , COM(2023) 367 final (im Folgenden PSR-E). relevant bleiben.1010S dazu unten Abschnitt 4.

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