Die neue Informationsfreiheit nach dem IFG betrifft auch Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die unter der Kontrolle des (Landes-)Rechnungshofs stehen ("private Informationspflichtige"). Die Adressaten, darunter Kreditinstitute, müssen sich zum Teil in einem hochkompetitiven Marktumfeld beweisen. Ihnen drohen wegen der Zugangspflicht bedeutende Wettbewerbsnachteile. Die Informationsfreiheit hat aber Grenzen, die in zwei Ausnahmetatbeständen zum Ausdruck kommen. Deren Analyse ist Gegenstand des Beitrags.*

