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kreditgebuehren-retour.at

EditorialBearbeiter: Philipp Fidler/Olaf Riss/Rainer WolfbauerZFR 2025/217ZFR 2025, 539 Heft 11 v. 20.11.2025

Längst gezählt sind die Tage, in denen man davon sprach, dass der Bankkunde einem Bankbeamten gegenübertritt. Auch anno dazumal stand der Bankmitarbeiter freilich nur selten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; vielmehr war diese Redensart wohl als ein unmissverständlicher Fingerzeig dafür zu verstehen, in welcher Hierarchiestufe der Wirtschaftsordnung man sich in der Rolle als Kunde einer Bank einzuordnen hatte. Nicht zuletzt dank des europäischen und nationalen Verbraucherschutzes ist von einem solchen Gefälle heute keine Spur mehr. Und doch lebt dieses anachronistische Weltbild in verbreiteten Vertragsformulierungen weiter. Wenn heute noch Kontoführungsgebühren, Depotgebühren und Kreditbearbeitungsgebühren vereinbart werden, weckt das die Erinnerung und Assoziation an Bank-Kunden-Beziehungen, in denen einem Vertragsteil die Rolle der Obrigkeit zugeschrieben ist. Aus diesem Blickwinkel fügt es sich gut ins Bild, dass man bis vor wenigen Jahren nicht auf die Idee gekommen war, die Höhe solcher Gebühren mit der Forderung nach einer - wie auch immer konkret zu verstehenden - Kostentransparenz oder Kostenäquivalenz zu verknüpfen. Oder hat früher jemand danach gefragt, welche angemessenen Leistungen der Eintragungsgebühr in Grundbuchssachen (§§ 25 ff GGG) oder der Pauschalgebühr im Zivilverfahren (§§ 33 ff GGG) gegenüberstehen?

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