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Einschau ins Kontenregister: Quod licet Iovi, non licet Verlassenschaftskuratori

EditorialBearbeiter: Philipp Fidler/Olaf Riss/Rainer WolfbauerZFR 2024/181ZFR 2024, 413 Heft 9 v. 26.9.2024

Forderungen gegen Banken sind eine fungible Assetklasse. Vermögen in diesem Aggregatzustand ist nicht leicht aufzuspüren. Davon wissen nicht zuletzt Erben und Pflichtteilsberechtigte ein Lied zu singen, wenn nach dem Tod des Erblassers die Suche nach dem hinterlassenen Vermögen beginnt. Auch der Verlassenschaftskurator (§§ 156 f AußStrG, § 811 ABGB) nimmt an dieser Schnitzeljagd nicht selten teil. Er verwaltet und vertritt die ruhende Verlassenschaft; dementsprechend ist er auch dem Vermögensinteresse der Verlassenschaft verpflichtet. Dass seine Suche nach Verlassenschaftsvermögen und das Verfolgen von Ansprüchen der Verlassenschaft ambitioniert vonstattengeht, stellt nicht zuletzt der gesetzliche Entlohnungsanspruch des Kurators sicher, der von der Höhe der vorhandenen Aktiva abhängt (§ 283 ABGB). In Ö hat sich - ohne gesetzliche Grundlage - schon vor vielen Jahren die sog Verbandsabfrage eingebürgert: Der Gerichtskommissär richtet eine Anfrage zum Bestehen von Geschäftsbeziehungen des Verstorbenen an die Verbände der fünf Bankensektoren, die diese Anfrage dann per Rundmail an ihre Mitglieder weitergeben. Mit einer solchen Anfrage sind dann alle nahezu 800 österr Kreditinstitute befasst.

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