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Erneute Änderung der EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigt Krypto-Dienstleistungen

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/179ZFR 2024, 409 Heft 8 v. 2.9.2024

Weniger als ein Jahr nach der letzten Änderung, zuletzt unter Bezugnahme auf die besonderen Situationen im Hinblick auf gemeinnützige Organisationen,11S Wolfbauer, Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf gemeinnützige Organisationen, ZFR 2023/235, 519. hat die EBA im Jänner 2024 erneut die Leitlinien EBA/GL/2021/02 nach Art 17 und Art 18 Abs 4 RL (EU) 2015/849 (4. GW-RL) über Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen ver-

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