Basierend auf Art 430 Abs 7 UAbs 5 CRR1 hat die Kom am 15. 3. 2024 durch die DVO 2024/855 die in der DVO (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Vorschriften für die aufsichtliche Meldung des Zinsrisikos im Anlagebuch abgeändert. Die entsprechende Änderungsverordnung wurde am 24. 4. 2024 im ABl kundgemacht.2