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Durchführungsverordnung der Kommission zur Meldung des Zinsrisikos

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/110ZFR 2024, 256 Heft 5 v. 31.5.2024

Basierend auf Art 430 Abs 7 UAbs 5 CRR11IdF VO (EU) 2019/876 vom 20. 5. 2019 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten. hat die Kom am 15. 3. 2024 durch die DVO 2024/855 die in der DVO (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Vorschriften für die aufsichtliche Meldung des Zinsrisikos im Anlagebuch abgeändert. Die entsprechende Änderungsverordnung wurde am 24. 4. 2024 im ABl kundgemacht.22ABl 1-47 vom 24. 4. 2024.

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