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Verjährung von Rückforderungen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel: Verjährungsfrist im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/96ZFR 2024, 234 Heft 5 v. 31.5.2024

RL 93/13/EWG : Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1

Tenor des Gerichts

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Lichte des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel, mit der dem Verbraucher die Kosten des Abschlusses eines Hypothekendarlehensvertrags auferlegt werden, der Anspruch auf Erstattung solcher Kosten einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegt, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich die Wirkungen dieser Klausel erschöpft haben, weil die letzte Zahlung der Kosten geleistet wurde, ohne dass es insoweit als relevant angesehen würde, dass der Verbraucher von der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts Kenntnis hat. Ob die Anwendungsmodalitäten einer Verjährungsfrist mit den oben genannten Bestimmungen vereinbar sind, ist unter Berücksichtigung dieser Modalitäten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

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