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Warnmeldungen der FMA: VfGH stärkt die Betroffenenrechte über die Hintertüre

EditorialBearbeiter: Philipp Fidler/Olaf Riss/Rainer WolfbauerZFR 2024/69ZFR 2024, 157 Heft 4 v. 29.4.2024

Der Rechtsschutz von Unternehmen gegen "Warnmeldungen" der FMA (auch "Naming and Shaming" genannt) beschäftigt seit vielen Jahren die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und auch das BVwG. Ursprünglich, und zwar bis in das Jahr 2001 zurückreichend, hatten Betroffene gar keine Möglichkeit, sich gegen Veröffentlichungen der FMA zur Wehr zu setzen, mit denen die Aufsicht vor konzessionslos agierenden und daher vermeintlich unseriösen Unternehmen öffentlich "warnen" durfte.11So noch die Rechtslage gem § 4 Abs 7 BWG idF BGBl I 2001/97. Erst im Gefolge eines bis zum heutigen Tag Standards setzenden Erk des VfGH22VfSlg 18.747/2009. setzte sich der Gedanke durch, dass Warnmeldungen in die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre der Betroffenen eingreifen. Demgemäß müsse der Gesetzgeber den durch die aufsichtsbehördliche Veröffentlichung an den Pranger gestellten Unternehmen ein geeignetes Instrumentarium gewährleisten, um die Rechtmäßigkeit eines solchen "schlicht hoheitlichen" Handelns von neutraler Stelle überprüfen zu lassen. Dementsprechend positivieren nicht wenige finanzmarktrechtliche Materiengesetze33Vgl bspw § 92 Abs 11 WAG 2018 oder § 4 Abs 7 BWG idgF. auf ähnliche Weise einen Kontrollmechanismus, mit dem - auch im Instanzenzug bis zum VwGH/VfGH - ggf eine Löschung der Warnmeldung erzwungen werden kann.

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