Gem § 23d Abs 8 Z 2 BWG hat die FMA die die Einstufung der Systemrelevanten Institute (SI) in der Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (KP-V 2021) und die Angemessenheit der Pufferanforderung mindestens jährlich zu überprüfen und ggf anzupassen. Dabei berücksichtigt sie regelmäßig die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) und die dazu eingeholten gutachtlichen Äußerungen der OeNB.