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Routinemäßige Änderung der Kapitalpuffer-Verordnung 2021

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/26ZFR 2024, 51 Heft 1 v. 24.1.2024

Gem § 23d Abs 8 Z 2 BWG hat die FMA die die Einstufung der Systemrelevanten Institute (SI) in der Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (KP-V 2021) und die Angemessenheit der Pufferanforderung mindestens jährlich zu überprüfen und ggf anzupassen. Dabei berücksichtigt sie regelmäßig die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) und die dazu eingeholten gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

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