Auf der Grundlage von § 139 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 und 3 VAG 2016 ist die FMA berechtigt, durch VO Anordnungen treffen, die Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Festlegung des Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung enthalten. Diese Befugnis übt
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