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Beschwerderecht einer juristischen Person bei Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz

Judikatur im FokusJennifer Salomon/Gerald TriebZFR 2024/7ZFR 2024, 22 Heft 1 v. 24.1.2024

Das Grundrecht auf Datenschutz11Ungeachtet der Verwendung in der Überschrift im DSG entfernt man sich mit der Gewährung von "Grundrechten" für juristische Personen stetig vom ursprünglichen (und korrekten) Begriffsinhalt des Wortes "Grundrecht" als Abwehrrecht der Gesellschaft und ihrer Mitglieder gegen den Staat. gem § 1 DSG22Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) BGBl I 1999/165 idF 2023/2. schützt in Ö - anders als nach der DSGVO - auch juristische Personen. Die Datenschutzbehörde und ein Großteil der Literatur bejahen zudem das Recht auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gem § 24 DSG für juristische Personen wegen einer Verletzung in diesem Grundrecht.33DSB 25. 5. 2020, D124.1182; Lachmayer in Knyrim, DatKomm Art 1 DSGVO Rz 83; Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 Rz 7; Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 Rz 4, 317. Das BVwG sieht eine Aktivlegitimation in seinem hier besprochenen Erk vom 19. 9. 2023 allerdings nur für natürliche Personen als gegeben an.44BVwG 19. 9. 2023, W298 2261568-1/16E ZFR 2024/8, 24 (in diesem Heft). Die Datenschutzbehörde hat eine oAmtsRev gegen das vorliegende Erk eingebracht.

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