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Drittwirkung bei grenzüberschreitenden Forderungsabtretungen: Ein Kompromiss zur europäischen Verordnung in Aussicht?

BeiträgeTeresa-Christina MacanZFR 2024/2ZFR 2024, 4 Heft 1 v. 24.1.2024

1. Einleitung**Die folgenden Ausführungen repräsentieren die persönliche Meinung der Autorin. Darin enthaltene Ansichten, Schlussfolgerungen oder Interpretationen spiegeln nicht zwangsläufig die offizielle Position einer bestimmten Institution wider. Zudem dankt die Autorin PD Dr. Thomas Stern für die sehr gute redaktionelle Zusammenarbeit.

In modernen Finanzmärkten haben Forderungen als bilanzielle Vermögenswerte mittlerweile eine wichtige Bedeutung für die Kapitalbeschaffungskapazität. Eine Forderungsübertragung kann insb für Klein- und Mittelunternehmen, aber auch für große Finanzintermediäre eine effektive Mobilisierung von Kapital und Liquidität ermöglichen. Durch die stetig zunehmende internationale Verflechtung, nicht nur im Geschäftsverkehr, sondern in allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen, werden Forderungen häufig grenzüberschreitend abgetreten. Damit ein Zessionar seine Forderung bei einer grenzüberschreitenden Zession nicht nur dem Schuldner, sondern auch möglichen Konkurrenten (Dritten) entgegenhalten kann, muss diese drittwirksam abgetreten werden.11Die sog Drittwirkung wird im aktuellen DrittwVO-Entwurf (s unten FN 8) unter Art 2 lit e definiert: "Die dingliche Wirkung, dh das Recht des Zessionars, eine auf ihn übertragene Forderung anderen Zessionaren oder Begünstigten derselben oder einer funktional gleichwertigen Forderung, den Gläubigern des Zedenten und anderen Dritten entgegenzuhalten."

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