GesAusG: § 5 Abs 4
Leitsätze (der Redaktion)
Das verbriefte Nachbesserungsrecht ist ein reines Forderungspapier und verbrieft den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung der Barabfindung auf Basis des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens oder eines dort gerichtlich genehmigten Vergleichs. Die verbrieften Nachbesserungsrechte umfassen somit den Anspruch auf eine potenzielle Nachzahlung, dessen Bestand und Höhe im Barabfindungsverfahren ermittelt werden.