UGB: §§ 273, 274 Abs 8
Leitsätze (der Redaktion)
Der Umstand, dass ein (in der Sache befasster) Steuerberater sowie zwei Prüforgane übereinstimmend von einer Heilung der - tatsächlich gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden - Vorabentnahme durch die nachfolgende Gewinnausschüttung ausgingen und es "allenfalls galt, einen Monat zwischen Einbringungsstichtag und Bilanzstichtag zu überbrücken", tritt nicht zwingend in einen Widerspruch zur Feststellung über den Hinweis des Steuerberaters darauf, dass es noch offen sei, was die neue Rsp derzeit bedeute, und dass "im schlimmsten Fall" die gesamte Einbringung nichtig sein könne.