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EU-Kommission ändert erneut die Verordnung über AML-Hochrisikoländer

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2023/168ZFR 2023, 365 Heft 7 v. 21.7.2023

Mit der DelVO (EU) 2023/1219 vom 17. 5. 2023 zur Änderung der DelVO (EU) 2016/1675 "durch Aufnahme Nigerias und Südafrikas in die Tabelle in Abschnitt I des Anhangs sowie Streichung Kambodschas und Marokkos aus dieser Tabelle" hat die Kom erneut11S erst jüngst die DelVO (EU) 2023/410 vom 19. 12. 2022; hierzu Wolfbauer, Kommission ändert die Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko, ZFR 2023/68, 152 f. auf der Grundlage von Art 9 Abs 2 der 5. GW-RL ihre ursprünglich erlassene und laufend angepasste DelVO (EU) 2016/1675 über "Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen", geändert.22ABl L 160/1-4 vom 26. 6. 2023. Gem Art 9 Abs 4 5. GW-RL berücksichtigt die Kom dabei die letzten verfügbaren Informationen, insb die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF), die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" ("Jurisdictions under Increased Monitoring") und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken (vgl ErwGr 4).

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