§ 44a Abs 3 Nationalbankgesetz 1984 (NBG) räumt der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) die Berechtigung ein, unter Beachtung der Aufgaben und Größe der betroffenen Zahlungssysteme durch VO den Inhalt von Empfehlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Basler Komitees für Zahlungs- und Settlementsysteme, welche internationale Prinzipien für die Systemsicherheit von Zahlungssystemen darstellen, im Aufsichtsbereich gem Abs 1 als verbindlich festzulegen. In diesen letztgenannten Aufsichtsbereich fallen (1) Betreiber von dem österr Recht unterliegenden Zahlungssystemen, (2) in Ö niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die österr Recht unterliegen, und (3) in Ö niedergelassene Teilnehmer an Zahlungssystemen, die nicht österr Recht unterliegen.