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Festlegung von Kapitalpuffern - plumper Etikettenschwindel des Gesetzgebers?

EditorialBearbeiter: Olaf Riss/Martin Winner/Rainer WolfbauerZFR 2023/147ZFR 2023, 317 Heft 7 v. 21.7.2023

Nach § 23a Abs 3 BWG kann die FMA den Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer durch VO vorschreiben; dazu muss sie ein gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren einhalten, nämlich insb das Finanzmarktstabilitätsgremium einbinden (vgl § 23 Abs 1 BWG) und eine gutachtliche Äußerung der OeNB sowie die Zustimmung des BMF einholen.

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