FM-GwG: § 2 Z 3, § 6 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 1, § 9 Abs 1, § 23 Abs 4, § 34 Abs 2, § 35 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Resultierte eine zur Last gelegte Sorgfaltspflichtverletzung (hier: die Identifizierung eines wirtschaftl Eigentümers des Bankkunden) aus untaugl Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Sorgfaltsverstöße und war nicht Folge der Missachtung an sich taugl Sicherheitsvorkehrungen durch Mitarbeiter der Bank, wurde aber die Strafbarkeit der Bank als juristische Person mit dem Spruch des bekämpften Straferk sowohl auf § 35 Abs 1 als auch auf Abs 2 FM-GwG gestützt, so enthält der Spruch einen rechtswidrigen Vorwurf.