RL 2007/64/EG (PSD): Art 38 lit a, Art 41 Abs 1, Art 47 Abs 1, Art 58, Art 59, Art 60, Art 61, Art 86 Abs 1
Tenor (des Gerichts)
Art 47 Abs 1 lit a PSD ist dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister eines Zahlers verpflichtet ist, diesem die Angaben mitzuteilen, die die Identifizierung der natürl oder juristischen Person ermöglichen, die durch einen Zahlungsvorgang, mit dem das Konto dieses Zahlers belastet wurde, begünstigt wurde, und nicht nur die Angaben, über die dieser Dienstleister in Bezug auf diesen Zahlungsvorgang verfügt, nachdem er sich nach Kräften bemüht hat.