In den jüngst in den EU-Amtssprachen veröffentlichten Leitlinien der EBA zur "Übertragbarkeit für die Ergänzung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bei Transferstrategien"1 werden, gestützt auf Art 10 Abs 5 und Art 11 Abs 1 BRRD, jene Maßnahmen festgelegt, die die Institute und Abwicklungsbehörden ergreifen sollten, um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten, einschließlich der in Art 1 Abs 1 BRRD genannten Unternehmen ("Institute"), Gruppen und Abwicklungsgruppen, im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gem den Art 15 und 16 BRRD - insb wenn Transferinstrumente in der Abwicklungsstrategie vorgesehen sind - zu verbessern. Diese Leitlinien sollten iVm den Leitlinien EBA/GL/2022/01 vom 13. 1. 2022 zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit für Institute und Abwicklungsbehörden gem den Art 15 und 16 BRRD ("EBA-Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit")2 gelesen werden (Rz 1 f).