ABGB: § 879 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Nimmt eine Klausel iS ihrer kundenfeindlichsten Auslegung nur die Konstellation, dass der Versicherer (VR) den Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls kündigt, von der Nachschussprämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) aus, sieht sie dies aber nicht für den Fall der Kündigung des Versicherungsvertrags durch den VN bei Vorliegen eines vom VR gesetzten wichtigen Grundes vor, so ist die Klausel schon aus diesem Grund gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.