KSchG: § 6 Abs 3 KSchG
Leitsatz (der Redaktion)
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Rentenoptionsklausel sei intransparent, ist nicht korrekturbedürftig, weil darin nicht sämtl im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen, die der Versicherer der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrunde legt, angeführt werden, sodass dem Versicherungsnehmer durch eine unvollständige Information kein klares Bild seiner vertragl Position vermittelt wird.