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Zur Reichweite der verstärkten geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten

Judikatur im FokusBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2023/54ZFR 2023, 118 Heft 3 v. 23.3.2023

RL (EU) 2015/849 (4. GW-RL): Art 1 Abs 1 und 2, Art 5, Art 7 Abs 1, Art 8 Abs 1 und 2, Art 11, Art 13 Abs 1 und 4, Art 14 Abs 5, Art 18 Abs 1 und 3, Art 40 Abs 1, Art 60 Abs 1 und 2, Anh III Nr 3 lit b

Tenor (des Gerichts)

Art 18 Abs 1 und 3 iVm Art 5 und Anh III Nr 3 lit b 4. GW-RL ist dahin auszulegen, dass er einem Verpflichteten nicht auferlegt, einem Kunden allein deshalb automatisch ein hohes Risikoniveau zuzuschreiben und folglich verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber diesem Kunden anzuwenden, weil es sich bei diesem Kunden um eine Nichtregierungsorganisation handelt, einer der Angestellten dieses Kunden Staatsangehöriger eines Drittlands mit hohem Korruptionsrisiko ist oder ein Geschäftspartner dieses Kunden, nicht aber der Kunde selbst, mit einem solchen Drittland verbunden ist. Ein Mitgliedstaat (MS) kann jedoch im nationalen Recht solche Umstände als Faktoren festlegen, die auf ein potenziell höheres Risiko der GWTF hinweisen und die die Verpflichteten bei ihrer Risikobewertung in Bezug auf ihre Kunden berücksichtigen müssen, sofern diese Faktoren mit dem Unionsrecht, insb mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, vereinbar sind.

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