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Routinemäßige Änderung der CRR-Begleitverordnung

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2023/283ZFR 2023, 627 Heft 12 v. 13.12.2023

Wie bereits in den vergangenen Jahren11Vgl zuletzt Wolfbauer, Änderung der CRR-Begleitverordnung, ZFR 2023/25, 49. hat die FMA auch im Jahr 2023 die auf § 21b Abs 1 BWG beruhende CRR-Begleitverordnung 2021 (CRR-BV 2021) routinemäßig angepasst.22BGBl II 2023/336 vom 27. 11. 2023. Inhaltlich wurde die im Rahmen des § 2 CRR-BV 2021 vorgesehene Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem Art 77 f CRR entsprechend der bisherigen FMA-Verwaltungspraxis um ein weiteres Jahr verlängert. Dementsprechend hat die FMA in § 2 Abs 1, 2 und 4 CRR-BV 2021 einige datumsmäßige Angaben angepasst.

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