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FMA erlässt Beitragsparameterverordnung 2023 in Bezug auf "bestimmte Wertpapierfirmen" und EU-Zweigstellen

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2023/281ZFR 2023, 625 Heft 12 v. 13.12.2023

Auf der Grundlage von § 126 Abs 6 BaSAG hat die FMA im November 2023 die VO über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gem § 126 Abs 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 - BeiPaV 2023) in Bezug auf die in § 126 Abs 1 BaSAG genannten Unternehmen erlassen.11BGBl II 2023/338 vom 27. 11. 2023. Die BeiPaV 2023 ist nicht zu verwechseln mit der aus dem Jahr 2015 stammenden BeiPaV BGBl II 2015/341, die sich entsprechend der damaligen Fassung des § 126 BASaG lediglich auf Institute bezog. Nach der letztgenannten Bestimmung haben "Bestimmte Wertpapierfirmen" und EU-Zweigstellen Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gem § 125 Abs 1 BaSAG innerhalb von zehn Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.

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