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Kein Kostenersatz im Verfahren zur Beseitigung einer missbräuchlichen Klausel: Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz?

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2023/246ZFR 2023, 556 Heft 11 v. 21.11.2023

RL 93/13/EWG : Art 6 Abs 1, Art 7 Abs 1

Tenor (des Gerichts)

Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG über missbräuchl Klauseln in Verbraucherverträgen ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verbraucher, der gegenüber einem Gewerbetreibenden, mit dem er einen eine missbräuchl Klausel enthaltenden Vertrag geschlossen hat, keine vorgerichtl Schritte unternommen hat, die ihm in dem gerichtl Verfahren, das er gegen den Gewerbetreibenden zur Geltendmachung seiner Rechte aus der RL 93/13 angestrengt hat, entstandenen Kosten - obwohl die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt wurde - selbst zu tragen hat, wenn der Gewerbetreibende die geltend gemachte Forderung vor der Klagebeantwortung anerkannt hat, nicht entgegensteht, sofern das zuständige nationale Gericht eine gefestigte nationale Rsp, nach der entsprechende Klauseln missbräuchlich sind, und die Haltung des Gewerbetreibenden berücksichtigen kann, um auf dessen Bösgläubigkeit zu schließen und ihm daher ggf diese Kosten aufzuerlegen.

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