Auf Basis des Mandats gem Art 403 Abs 4 CRR hat die EBA am 15. 2. 2021 Leitlinien zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung von Risikopositionen von Instituten iZm "Triparty-Rückkaufsvereinbarungen" für Großkreditzwecke erlassen.1 Die Leitlinien legen für die Zwecke der Anwendung des Substitutionsansatzes gem Art 403 Abs 1 lit b CRR jene Bedingungen fest, die ein Institut zu erfüllen hat, wenn es beschließt, die alternative Behandlung nach Art 403 Abs 3 CRR in Bezug auf Triparty-Rückkaufsvereinbarungen über einen Triparty-Agenten anzuwenden, einschließlich der Bedingungen für