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Leitlinien der EBA zu "Triparty-Rückkaufsvereinbarungen" für Großkreditzwecke

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2021/85ZFR 2021, 206 Heft 4 v. 26.4.2021

Auf Basis des Mandats gem Art 403 Abs 4 CRR hat die EBA am 15. 2. 2021 Leitlinien zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der alternativen Behandlung von Risikopositionen von Instituten iZm "Triparty-Rückkaufsvereinbarungen" für Großkreditzwecke erlassen.11EBA/GL/2021/01 vom 15. 2. 2021. Die Leitlinien legen für die Zwecke der Anwendung des Substitutionsansatzes gem Art 403 Abs 1 lit b CRR jene Bedingungen fest, die ein Institut zu erfüllen hat, wenn es beschließt, die alternative Behandlung nach Art 403 Abs 3 CRR in Bezug auf Triparty-Rückkaufsvereinbarungen über einen Triparty-Agenten anzuwenden, einschließlich der Bedingungen für

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