ABGB: §§ 914, 915, 1489
Leitsätze (der Redaktion)
Die von einer kl Bank aufgrund eines in der Insolvenz einer Kreditnehmerin verlorenen Anfechtungsprozesses getragenen Prozesskosten beruhen auf einem Anspruch des in diesem Verfahren erfolgreichen Insolvenzverwalters aus dem Prozessverhältnis und begründen keine weitere Forderung der Bank, die ihr die Kreditnehmerin aus dem Kreditverhältnis geschuldet hätte. Ein Garant haftet aufgrund der Kreditsicherungsgarantie nicht für diese Kosten.