EuGVVO 2012: Art 1
Leitsätze (der Redaktion)
Es entspricht stRsp, dass die Wahrnehmung hoheitl Befugnisse im hier interessierenden Kontext dann vorliegt, wenn die (ursprüngl) finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere einseitig und nicht auf der Grundlage der Marktbedingungen, die den Handel und die Rendite dieser Finanzinstrumente regeln, vom Staat festgelegt wurden; auch nach der E 4 Ob 227/13f besteht eine Immunität Griechenlands hinsichtl Schadenersatzansprüchen wegen Verstoßes des griechischen Umschuldungsgesetzes gegen höherrangiges Recht.