ABGB: §§ 1293 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Mangelhafte (irreführende, unrichtige oder unvollständige) Prospektangaben können Schadenersatzansprüche begründen, wenn der Geschädigte die Kausalität zwischen den mangelhaften Prospektangaben und seinem Anlageentschluss nachweist.