Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 hat die FMA Ende April mit vorheriger Zustimmung des BMF eine vorübergehende Erleichterung der Rahmenbedingungen für die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden gewährt. Ausgehend von der Überlegung, dass berufliche Tätigkeiten vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen sollten, sofern dies möglich sei, wurde mittels Novelle die auf § 6 Abs 4 FM-GwG beruhende Online-Identifikationsverordnung (Online-IDV) der FMA punktuell erweitert1 und damit eine Durchführung der Online-Identifikation im Homeoffice - zeitlich befristet - rechtlich ermöglicht. Voraussetzung ist jedoch weiterhin die Einhaltung aller erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.