IO: §§ 280, 213, 199
Leitsätze (der Redaktion)
Die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Restschuldbefreiung sind bei Eintreten der gesetzl Voraussetzungen von Amts wegen auszusprechen.IO: §§ 280, 213, 199
Leitsätze (der Redaktion)
Die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Restschuldbefreiung sind bei Eintreten der gesetzl Voraussetzungen von Amts wegen auszusprechen.