ABGB: § 879 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
War die Leasinggesellschaft nicht nur grds zu Verhandlungen über die damals in ihrem Mustervertrag standardmäßig enthaltene Mindestzinsvereinbarung (Zinsfloor) bereit und verhandelten die Vertragsparteien auch tatsächl ua über die Klausel des Mustervertrags, in der sich dieser Zinsfloor befindet, worauf die Leasingnehmerin auch eine (wenn auch nicht den Mindestzinssatz selbst betreffende) Änderung dieser Bestimmung erwirkte, so kann unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass die grds Verhandlungsbereitschaft der Bekl bezüglich dieser - ua den Zinsfloor beinhaltenden - Klausel für die Leasingnehmerin auch erkennbar war. Bei der den Zinsfloor beinhaltenden Klausel handelt es sich daher um eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung.