Am 30. 3. 2020 wurde im ABl1 die 1.092 Seiten umfassende DVO (EU) 2020/429 der Kom vom 14. 2. 2020 zur Änderung der DVO (EU) 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gem CRR publiziert. Die DVO besteht zum überwiegenden Anteil aus Melde-Templates, wurde von der EBA entsprechend ihrem sekundärrechtlichen Auftrag entworfen und beruht insb auf Art 99 Abs 5 CRR. Bereits bisher hatte die "DVO (EU) 680/2014 der Kom im Hinblick auf Meldungen, die den zuständigen Behörden für die Zwecke der Art 99, 100, 101 Abs 4 lit a, 394 Abs 1, 415 und 430 CRR zu übermitteln sind", europaweit einheitlich geltende Pflichten für die Institute festgelegt.