Mit der Verbriefungs-VO1 hat der europäische Gesetzgeber in die Marktinfrastruktur-VO2 bestimmte Bedingungen eingefügt, unter denen OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen iZm gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen werden, wie auch OTC- Derivatekontrakte, die von Verbriefungszweckgesellschaften iZm Verbriefungen geschlossen werden, von der Clearingpflicht befreit werden können. Vor diesem Hintergrund enthielten die DelVO (EU) 2015/2205 und DelVO (EU) 2016/1178 der Kom bisher eine Reihe von Bedingungen, unter denen OTC-Derivatekontrakte, die vom Emittenten einer gedeckten Schuldverschreibung iZm einer gedeckten Schuldverschreibung geschlossen werden, von der Clearingpflicht befreit werden können. Die Kom hat nun infolge von Marktbeobachtungen festgestellt, dass OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen iZm gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen werden, und OTC-Derivatekontrakte, die von Verbriefungszweckgesellschaften iZm Verbriefungen geschlossen werden, bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind. Um möglichen Verzerrungen oder Arbitrage durch die Marktteilnehmer vorzubeugen, sollten diese in Bezug auf die Clearingpflicht gleich behandelt werden.