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Neue DelVO zur Minderung des Gegenparteiausfallrisikos bei gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2020/91ZFR 2020, 209 Heft 4 v. 29.4.2020

Mit der Verbriefungs-VO11VO (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (ABl L 347 vom 28. 12. 2017, 35). hat der europäische Gesetzgeber in die Marktinfrastruktur-VO22VO (EU) 648/2012 . bestimmte Bedingungen eingefügt, unter denen OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen iZm gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen werden, wie auch OTC- Derivatekontrakte, die von Verbriefungszweckgesellschaften iZm Verbriefungen geschlossen werden, von der Clearingpflicht befreit werden können. Vor diesem Hintergrund enthielten die DelVO (EU) 2015/2205 und DelVO (EU) 2016/1178 der Kom bisher eine Reihe von Bedingungen, unter denen OTC-Derivatekontrakte, die vom Emittenten einer gedeckten Schuldverschreibung iZm einer gedeckten Schuldverschreibung geschlossen werden, von der Clearingpflicht befreit werden können. Die Kom hat nun infolge von Marktbeobachtungen festgestellt, dass OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen iZm gedeckten Schuldverschreibungen geschlossen werden, und OTC-Derivatekontrakte, die von Verbriefungszweckgesellschaften iZm Verbriefungen geschlossen werden, bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind. Um möglichen Verzerrungen oder Arbitrage durch die Marktteilnehmer vorzubeugen, sollten diese in Bezug auf die Clearingpflicht gleich behandelt werden.

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