KMG alt: §§ 5, 14
Leitsatz (der Redaktion)
Ganz allgemein zielt ein Rücktritt vom Vertrag darauf ab, das Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Vertragspartner zum Wegfall zu bringen. Im Hinblick darauf ist zum Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 1 KMG aF bereits klargestellt worden, dass Rücktrittsgegner des Verbrauchers sein jeweiliger Vertragspartner ist (unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat), sofern er beim Vertrieb der Wertpapiere in eigenem Namen tätig wurde. Nur gegenüber dem reinen Vermittler oder Vertreter besteht kein Kaufvertrag.