ABGB: §§ 1295 ff, § 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Nach den getroffenen Feststellungen wusste der Kl allerdings unabhängig von einem Beratungsgespräch zum Veranlagungszeitpunkt, dass er Ergänzungskapital zeichnete und nicht in ein Sparbuch oder in eine diesem vergleichbare Sparform investierte. Außerdem war er in Kenntnis, dass die Einlage nur unter anteiligem Abzug der während der Laufzeit anfallenden Nettoverluste zurückgezahlt wird und es somit zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals kommen kann. Des Weiteren war ihm bereits seit 2012 bekannt, dass die Zahlung von Zinsen aus der getätigten Anlage nicht sicher ist.