Mit BGBl II 2020/26 hat die OeNB auf der Grundlage von § 44 Abs 1 NationalbankG die Stammfassung der AnaCredit-Begleitverordnung 20171 erstmals novelliert. Die Novelle bringt eine punktuelle (allerdings nur vorübergehende) Erleichterung für das Meldewesen der meldepflichtigen Institute, indem die Meldefristen nach Art 13 Abs 2 AnaCredit-VO (VO [EU] 2016/867) iVm § 7 Abs 2 und 3 AnACredit-Begleitverordnung 2017 vom 16. auf den 20. Bankarbeitstag verlängert werden. Dies betrifft die Erst- und Korrekturmeldungen von Instrumentendaten, Daten zum Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten (Abs 2) sowie die laufende Meldung der monatlichen Kreditdaten (Abs 3), jeweils an die OeNB.