Am 21. 1. 2020 hat die FMA ein Rundschreiben zu "begrenzten Netzen" nach ZaDiG 2018 veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält grundlegende Ausführungen zur Ausnahmebestimmung für begrenzte Netze gem § 3 Abs 3 Z 11 ZaDiG 2018 und zur damit im Zusammenhang stehenden Anzeigeverpflichtung gem § 3 Abs 4 ZaDiG 2018. Die FMA weist eingangs darauf hin, dass sie als nationale Aufsichtsbehörde ausschließlich für ihren Zuständigkeitsbereich spreche. Insb seien die Beurteilungen zur sachlichen Reichweite der Ausnahmebestimmung für begrenzte Netze gem § 3 Abs 3 Z 11 ZaDiG 2018 nicht passportfähig. Ein grenzüberschreitender Einsatz sei daher ggf auch mit den zuständigen Aufsichtsbehörden im Ausland abzustimmen.