EuGVVO: Art 1 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Der OGH geht weiter auch dann, wenn eine Klage auf Erfüllung der Emissionsbedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung gestützt wird, davon aus, dass sich der Anspruch auf einen Hoheitsakt des bekl Staats Griechenland bezieht, sodass die inländische Gerichtsbarkeit nicht vorliegt. Der Klage mangelt es neben der inländischen Gerichtsbarkeit wegen der Immunität des bekl Staats auch an der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO, weil der zu beurteilende Rechtsstreit nicht unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" iSd Art 1 Abs 1 EuGVVO fällt.