ABGB: §§ 1295 ff, §§ 1478 ff, § 1489
Leitsatz (der Redaktion)
Soweit die Kl Schadenersatz aus der behaupteten Verweigerung der Konvertierung bzw Umstellung des maßgebl Indikators begehren, ist jede derartige Weigerung selbständig zu beurteilen. Mehrere derartige Weigerungen stellen daher mehrere selbständige schädigende Handlungen dar, die jede jeweils einer eigenen Verjährungsfrist unterliegt. Der Beginn der Verjährung für Ansprüche aus jeder derartigen Handlung ist separat zu beurteilen. Gerade der Fall wiederholter bzw fortdauernder Vertragsverletzungen stellt einen Beispielsfall für fortgesetzte Schädigung dar. Bei dieser beginnt aber mit jeder weiteren Schädigung eine selbständige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger.