ABGB: §§ 914 f
Leitsatz (der Redaktion)
Der Ablebensversicherungsvertrag enthielt ua die folgende Klausel: "Vereinbarungsgemäß wird festgehalten, dass die Leistungen aus diesem Lebensversicherungsvertrag zum Jahresstichtag jährl durch Erhöhung der Prämie im Verhältnis der Steigerung des zuletzt verlautbarten Index der Verbraucherpreise (Basis 1986 = 100) des österr statistischen Zentralamts - mindestens aber um 4 % - bei gleichzeitiger Erhöhung der Versicherungssumme in entsprechendem Ausmaß den gestiegenen Verbraucherpreisen angeglichen werden. Diese Vereinbarung endet spätestens mit Erreichung des 75. Lebensjahres."