ABGB: §§ 1295, 1299, 1304
Leitsatz (der Redaktion)
Der Primärschaden liegt im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers wegen einer Fehlinformation des Schädigers anders zusammensetzt, als es bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters der Fall wäre. Ein Schaden aus einer fehlerhaften Anlageberatung ist also schon durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten. Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung tritt hingegen dann ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Beschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist. So kann der Geschädigte nach dem Verkauf nicht gewünschter Wertpapiere einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt. Bei einem Fremdwährungskredit ist die genaue Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfällig früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar. Ob ein Schaden bezifferbar ist, ist stets im Einzelfall zu entscheiden und einer Verallgemeinerung nicht zugängl.