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Novelle zur Versicherungsunternehmen-Meldeverordnung 2020

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2020/258ZFR 2020, 590 Heft 11 v. 25.11.2020

Auf der Grundlage von § 248 Abs 8 letzter Satz VAG 2016, wonach die FMA mit VO nähere Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung der meldepflichtigen Informationen gem § 248 Abs 8 VAG 2016 zu erlassen hat und festsetzen kann, dass ihr bestimmte Informationen in kürzeren Abständen als jährlich zu melden sind, hat die FMA zuletzt die Versicherungsunternehmen-Meldeverordnung 202011Siehe zu dieser ausf Wolfbauer, Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 der FMA sowie Änderung der FMA-Incoming-PlattformVO, ZFR 2020/18, 46 f. (VU-MV 2020) novelliert.22BGBl II 474/2020 vom 11. 11. 2020. Die Novelle verfolgt neben redaktionellen Anpassungen das Ziel, durch die zusätzlichen Meldepositionen Anlage 1, 4. Abschnitt Meldepositionen N.03.01_R0350_C0010 ff, sowie Anlage 2, 4. Abschnitt Meldepositionen N.03.01_R0350_C0010 ff, die Validierung aller Meldepositionen zum Deckungsstock sicherzustellen.

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