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Begriff der Gesamtkosten bei Verlängerung eines Verbraucherkredits

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2020/243ZFR 2020, 567 Heft 11 v. 25.11.2020

Verbraucherkredit-RL (RL 2008/48/EG ): Art 2 Abs 6, Art 3 lit g, h, i, l, Art 5, Art 8, Art 10, Art 19

Tenor (des Gerichts)

Der Begriff "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" in Art 3 lit g Verbraucherkredit-RL ist dahin auszulegen, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.

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