ABGB: §§ 914, 915
Leitsätze (der Redaktion)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Maßstab ist ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer.ABGB: §§ 914, 915
Leitsätze (der Redaktion)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Maßstab ist ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer.